Vorbemerkung

Unsere Lieferungen, Leistungen sowie sonstigen Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich und ausdrücklich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt somit gleichfalls auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, unabhängig davon ob die Geschäftsbedingungen ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen zu Auftragserteilungen von Seiten des Leistungsempfängers unter dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt wurden.

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Wir halten uns bis zu 3 Monate ab Angebotserstellung an diese gebunden. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen nicht befugt, soweit diese über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 2 Preise

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle aufgeführten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Zusätzliche Vertragsleistungen sind in den Verträgen mit Sonderleitungen/ -tätigkeiten gekennzeichnet.

Sonderleistungen sind:

Sondertätigkeiten laut Vertrag sind:

§ 3 Lieferung und Leistung

Termine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach Abklärung aller Details und Übergabe aller benötigten Unterlagen, Gegenstände (Schlüssel) etc. und setzen insofern die Erfüllung aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers voraus. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc.) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten. Derartige Ereignisse berechtigen uns, die vereinbarte Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern.

§ 4 Teilleistungen

Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang

Mit der Leistungserstellung bzw. Übergabe der vertraglich vereinbarten Leistung bzw. des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Leistungsempfänger über. Wird der Leistungsempfänger eines Grundstücks vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so treten diese Wirkungen spätestens mit der Eintragung ein. Versendet der Leistungserbringer auf Verlangen des Leistungsempfängers die verkaufte Leistung/Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Leistungsempfänger über, sobald der Leistungserbringer die Sache zum Versand gebracht hat, unabhängig vom Beförderungsweg.

§ 6 Mängel der Sache

Ist unsere Leistung mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Leistungsempfänger grundsätzlich nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Leistungsempfänger muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen. Den Leistungsempfänger trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Rechte des Leistungsempfängers wegen eines Mangels an erbrachten Leistungen oder gelieferter Ware verjähren nach 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die Leistungen/Ware bleiben zum vollständigen Ausgleich der vertraglich vereinbarten Vergütung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug ist der Leistungserbringer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zu verweigern und sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Vereinbarten Leistung stehen zurück zu behalten. Verpfändungen oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) des Leistungsempfängers an einen Dritten, tritt der Leistungsempfänger bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Leistungserbringer ab. Wir ermächtigen den Leistungsempfänger widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Leistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Leistungsempfängers sind wir berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Leistung/Ware oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Leistungsempfängers gegenüber Dritten zu verlangen bzw. für erbrachte, nicht herausgabefähige Leistungen Schadensersatz zu verlangen. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

§ 8 Zahlung

Sollte der Leistungsempfänger die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen keine weiteren Leistungen ohne Ankündigung. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Zahlungsempfängers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen und den Leistungsempfänger über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen. Gerät der Leistungsempfänger in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Ferner können wir weitere Leistungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Leistungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Die voraus genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Leistungsempfängers, seiner  Gesellschafter oder der Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Aufrechnungsrechte stehen dem Leistungsempfängers nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,  unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als  das sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Wir haften nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Leistungsempfängers aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Leistungsempfängers. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen durch Dritte.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte

Wir sind dem Leistungsempfängers nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn durch unsere Leistung gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden.

§ 11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Halle an der Saale vereinbart.